Satzung
der organisierten Wählergruppe „Bürgerliste Reichenhall“
vom 22.11.2019
Ersetzt die Satzung vom 29.11.2014.
§ 1
Name und Sitz
(1) Die Wählergruppe führt den Namen „Bürgerliste Reichenhall“, die Kurzbezeichnung lautet „BLR“.
§ 2
Zweck
(1) Der Zweck des Wählergruppe ist die aktive Teilnahme an der politischen Willensbildung sowie die Mitgestaltung des kommunalen Lebens und der Kommunalpolitik in der Stadt Bad Reichenhall und im Landkreis Berchtesgadener Land. Die Bürgerliste Reichenhall kann sich an Kommunalwahlen beteiligen, um dabei die Interessen der Bürgerschaft der Stadt Bad Reichenhall und des Landkreises Berchtesgadener Land zu vertreten.
(2) Die Wählergruppe wirkt als Alternative zu politischen Parteien bei der kommunalpolitischen Willensbildung in der Stadt Bad Reichenhall mit. Sie vertritt dabei alle Bürger in allen kommunalen Angelegenheiten ausschließlich nach sachbezogenen, parteipolitisch unabhängigen und ideologiefreien Grundsätzen.
(3) Die Wählergruppe ist berechtigt, einer örtlichen und überörtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beizutreten oder eine gemeinsame Liste mit anderen Gruppierungen aufzustellen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger der Stadt Bad Reichenhall werden, die oder der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt und wählbar für ein Amt in der Wählergruppe sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen oder dem Ansehen der Wählergruppe schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen.
§ 4
Beitrag
(1) Die Wählergruppe Bürgerliste Reichenhall finanziert die satzungsgemäßen Ausgaben durch Mitgliederbeiträge und freiwillige Spenden. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann ein Mitglied von der Leistung des Mitgliederbeitrages freigestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Der Beitrag ist bis spätestens 01.04. eines jeden Jahres zu zahlen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
Die Organe der Wählergruppe sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretendem Vorsitzenden,
c) einem Kassenwart,
d) einem Schriftführer und
e) bis zu zwei Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die
Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, insbesondere entscheidet sie über die
a) Wahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Stadtrats- und Kreistagswahlen sowie der Oberbürgermeister- und Landratskandidaten/innen.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die
Abstimmung ist geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich bestimmt.
§ 8
Aufstellung von Wahlvorschlägen
(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jeder Abstimmende hat gleich viele Stimmen. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen.
(2) Teilnahmeberechtigt an Aufstellungsversammlungen sind alle Mitglieder der Wählergruppe. 2Die Aufstellungsversammlung kann im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss weitere Bürgerinnen und Bürger teilnehmen lassen.
(3) Als Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Stadtrats- oder Kreistagsmitglieds werden nur wählbare Bürgerinnen und Bürger aufgestellt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie unparteiisch, frei von Weisungen und allein ihrem Gewissen gehorchend, sachgerecht zum Wohle der Bürgerschaft der Stadt Bad Reichenhall und des Landkreises Berchtesgadener Land zu entscheiden.
(4) Bei Kommunalwahlen in der Stadt Bad Reichenhall und im Landkreis Berchtesgadener Land können mit anderen Wahlvorschlagsträgern Listenverbindungen eingegangen werden. Bei den Wahlen zum Oberbürgermeister oder Landrat kann ebenfalls mit anderen Wahlvorschlagsträgern eine gemeinsame Kandidatin/gemeinsamer Kandidat aufgestellt werden.
§ 9
Ladung, Beschlussfähigkeit, Wahlen
(1) Zu Mitgliederversammlungen, zu Sitzungen des Vorstands und zu Aufstellungsversammlungen werden alle Mitglieder einzeln mindestens 8 Tage vor der Versammlung oder der Sitzung schriftlich oder per Email unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung eingeladen. Der Tag des Zugangs der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.
(2) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder die Aufstellungsversammlung ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Wahlen in der Mitgliederversammlung und in der Aufstellungsversammlung sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und ein Drittel von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist.
§ 10
Kassenprüfung
Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht.
§ 11
Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.
(2) Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§ 12
Auflösung
(1) Die Auflösung der Wählergruppe kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Auflösung der Wählergruppe kann erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienen Mitglieder dies beschließt.
(3) Bei einer Auflösung der Wählergruppe wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung in der Fassung vom 28.11.2014 tritt am 22.11.2019 außer Kraft. Die Neufassung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 22.11.2019 beschlossen. Sie tritt am 23.11.2019 in Kraft.
Bad Reichenhall, 22.11.2019
Wählergruppe „Bürgerliste Reichenhall“